Folgenabschätzung
Erfassung von eventuell durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzungen laut Artikel 35. Ob eine Folgenabschätzung durchzuführen ist, liegt im Ermessen des Verantwortlichen. Laut DSGVO ist jedenfalls eine Folgenabschätzung durchzuführen, bei
- Profiling (systematischer und umfassender Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;)
- sensiblen Daten (umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder)
- (Video)Überwachtung (systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.)
Folgenabschätzungen
Folgenabschätzung | Datum | ID | Sensible Daten | Strafrechtlich relevante Daten | Anwendung | Abteilung | Kontaktperson | Konsultation | Zuletzt geändert |
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Einführung Zutrittskontrolle | 16 November 2017 | 542 | nein | nein | AccessPoint | Personal | Admin | nein | 27 März 2018 12:41:05 |
jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen (siehe Art. 4 DSGVO)
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).