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Fragestellung:Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen? – inn-web.at

Fragestellung:Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

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Letze Änderung am 18. 1. 2018 von Admin.

ID: 498

Fragestellung
Name der Fragestellung
Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Status
Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet
3 - teilweise beantwortet
Fragetext
Detailbeschreibung der Fragestellung
Müssen Spendenorganisationen verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Antwort
Beantwortung der Fragestellung
"Bei Organisationen, die vorwiegend spendenfinanziert sind, zählt die Verarbeitung von Spenderdaten aufgrund der untrennbaren Verbindung zwischen den Organisationsmitteln und der Mittelaufbringung durch Spenden zur Kerntätigkeit der Organisation. Diese Kerntätigkeit besteht jedoch nicht zwangsläufig in einer "umfangreichen, systematischen oder regelmäßigen Überwachung" der Spender iSv Art. 37 DSGVO. Eine generelle Verpflichtung zur Bestellung eines DSBA scheint für gemeinnützige Spendenorganisationen nicht zu bestehen. Diese setzen jedoch teilweise Methoden des E-Mail-Retargetings ein. Auch könnten gewisse Kommunikationsabläufe mit den Spendern als verhaltensbasierte Werbung angesehen werden. Je spezifischer die Beziehung zu den Spendern aufgebaut ist, desto eher wird daraus eine Pflicht zu Benennung eines DSBA resultieren."

Details siehe Scheichenbauer, Heide, "Verpflichtende Datenschutzbeauftragte für Spendenorganisationen?", jusIT 05/2017

Thema
Übergeordnetes Thema der Fragestellung
Datenschutzbeauftragte
Stichwort
Stichworte zur Fragestellung
Spendenorganisationen, Datenschutzbeauftragte
Beantwortet durch
Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat.
Dr. iur. Heidi Scheichenbauer
Quelle
Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument
jusIT 05/2017
Paragraph
Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft.
DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Verweis
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Aufgabe für
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Benennung eines Datenschutzbeauftragten

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