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Fragestellung:Stellung des Datenschutzbeauftragten – inn-web.at

Fragestellung:Stellung des Datenschutzbeauftragten

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Letze Änderung am 18. 1. 2018 von Admin.

ID: 459

Fragestellung
Name der Fragestellung
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Status
Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet
3 - teilweise beantwortet
Fragetext
Detailbeschreibung der Fragestellung
Welche Stellung hat der Datenschutzbeauftragte und muss dieser zwingend ein Arbeitnehmenr sein?
Antwort
Beantwortung der Fragestellung
Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ist in Art. 38 DSGVO näher geregelt. Demnach erhält der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene. Ferner müssen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihm die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.


Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen (Art. 37 Abs. 6 DSGVO).


Für Bundesministerien und diesen nachgeordnete Dienststellen bzw. Einrichtungen sieht § 5 DSG vor, dass der Datenschutzbeauftragte dem Dienststand des jeweiligen Ministeriums bzw. der Dienststelle oder Einrichtung anzugehören hat. Sozialversicherungsträger bzw. Selbstverwaltungskörper, bei denen lediglich ein Aufsichtsrecht des Bundes besteht, fallen nicht unter § 5 DSG.

Thema
Übergeordnetes Thema der Fragestellung
Datenschutzbeauftragte
Stichwort
Stichworte zur Fragestellung
Datenschutzbeauftragte
Beantwortet durch
Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat.
Datenschutzbehörde
Quelle
Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument
Datei:DSGVO-Leitfaden.pdf
Paragraph
Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft.
DSGVO:Artikel 38. Stellung des Datenschutzbeauftragten, DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, DSG:§ 5. Datenschutzbeauftragter
Verweis
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Aufgabe für
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Weitere Informationen

Stellung des Datenschutzbeauftragten

EU Datenschutz-Grundverordnung

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (siehe Art. 4 DSGVO)

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018