Fragestellung:Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu bestellen?
Letze Änderung am 18. 1. 2018 von Admin.
ID: 457
Fragestellung | Name der Fragestellung
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Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu bestellen? |
Status | Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet
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3 - teilweise beantwortet |
Fragetext | Detailbeschreibung der Fragestellung
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Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend (in meinem Unternehmen) zu bestellen? |
Antwort | Beantwortung der Fragestellung
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Der Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn
b) die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (gemäß Art. 9) oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (gemäß Art. 10) besteht. |
Thema | Übergeordnetes Thema der Fragestellung
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Datenschutzbeauftragte |
Stichwort | Stichworte zur Fragestellung
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Datenschutzbeauftragte |
Beantwortet durch | Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat.
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Datenschutzbehörde |
Quelle | Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument
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Datei:DSGVO-Leitfaden.pdf |
Paragraph | Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft.
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DSGVO:Artikel 10. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, DSGVO:Artikel 9. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, DSGVO:Artikel 37. Benennung eines Datenschutzbeauftragten |
Verweis | Verweise zu weiteren, ähnlichen Fragestellungen
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Aufgabe für | BenutzerInnen können Aufgaben zugewiesen werden, die in der Liste auf ihrer Benutzerseite angezeigt werden.
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Weitere Informationen
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).