DSGVO:Artikel 10. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Art. 10 legt fest, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeitet werden dürfen. [1]
Fußnoten
- ↑ Diese „Strafdaten“ gelten per definitionem nicht als sensible Daten. Sie unterliegen in Österreich aber bereits jetzt einem speziellen Schutz; vgl. dazu § 8 Abs. 4 DSG 2000 sowie die Rsp des VwGH dazu (Erkenntnis vom 22.10.2012, Zl. 2009/03/0162).
Fragestellung | Status |
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Wann ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu bestellen? | 3 - teilweise beantwortet |
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Metadaten
- Nummer: 10
- Bezeichnung: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Kapitel: KAPITEL II. Grundsätze
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).