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Fragestellung:Welche Geldbußen kann die Aufsichtsbehörde verhängen und wofür? – inn-web.at

Fragestellung:Welche Geldbußen kann die Aufsichtsbehörde verhängen und wofür?

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Letze Änderung am 18. 1. 2018 von Admin.

ID: 476

Fragestellung
Name der Fragestellung
Welche Geldbußen kann die Aufsichtsbehörde verhängen und wofür?
Status
Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet
3 - teilweise beantwortet
Fragetext
Detailbeschreibung der Fragestellung
Welche Geldbußen kann die Aufsichtsbehörde verhängen und wofür?
Antwort
Beantwortung der Fragestellung
Die DSGVO sieht Geldbußen vor. Die Geldbußen sind von der Datenschutzbehörde als Verwaltungsstrafen gegen Unternehmen (Unternehmensträger) oder Einzelpersonen zu verhängen, die jeweils als für eine Datenverarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter agieren. Die Zahl der strafbaren Verhaltensweisen (Verstöße) wurde ausgedehnt. Auch Fahrlässigkeit ist strafbar.

In bestimmten Fällen kann die Datenschutzbehörde an Stelle der Verhängung einer Geldbuße auch eine förmliche Verwarnung aussprechen.

Für weniger schwere Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO droht eine Geldbuße in Höhe bis zu 10 Millionen Euro (keine Mindeststrafe) oder bei Unternehmen bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des letzten Geschäftsjahrs. Es gilt der höhere Betrag.

Für schwerwiegende Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO droht eine Geldbuße in Höhe bis zu 20 Millionen Euro (keine Mindeststrafe) oder bei Unternehmen bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des letzten Geschäftsjahrs. Es gilt der höhere Betrag.

Gegen die Verhängung einer Geldbuße kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Thema
Übergeordnetes Thema der Fragestellung
Geldbußen
Stichwort
Stichworte zur Fragestellung
Geldbußen, Aufsichtsbehörde
Beantwortet durch
Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat.
Datenschutzbehörde
Quelle
Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument
Datei:DSGVO-Leitfaden.pdf
Paragraph
Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft.
DSGVO:Artikel 83. Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen, DSGVO:Artikel 84. Sanktionen
Verweis
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