DSGVO:Artikel 84. Sanktionen
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Inhaltsverzeichnis
(1)
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
Erläuterung zu Artikel 84. Sanktionen
Art. 84 verpflichtet die Mitgliedstaaten, zusätzliche Sanktionen, vor allem gerichtlich strafbare Tatbestände, zu normieren.
Fragestellung | Status |
---|---|
Welche Geldbußen kann die Aufsichtsbehörde verhängen und wofür? | 3 - teilweise beantwortet |
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Metadaten
- Nummer: 84
- Bezeichnung: Sanktionen
- Kapitel: KAPITEL VIII. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin