Warning: A non-numeric value encountered in /data/web/e21568/html/apps/dsgvo/extensions/SemanticComments/specials/Comment/CE_CommentParserFunctions.php on line 430
DSGVO:Artikel 84. Sanktionen – inn-web.at

DSGVO:Artikel 84. Sanktionen

Aus inn-web.at
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Erläuterung zu Artikel 84. Sanktionen

Art. 84 verpflichtet die Mitgliedstaaten, zusätzliche Sanktionen, vor allem gerichtlich strafbare Tatbestände, zu normieren.

Fragestellung.png
Fragestellungen: 1

FragestellungStatus
Welche Geldbußen kann die Aufsichtsbehörde verhängen und wofür?3 - teilweise beantwortet

 

Diskussionsbeiträge Diskussion

nopreview

Collaboration Extension Warnung

    Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden sich sich an.

Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 84
  • Bezeichnung: Sanktionen
  • Kapitel: KAPITEL VIII. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

Sanktionen