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Fragestellung:Welche Rechte stehen Betroffenen zu und wo können diese geltend gemacht werden? – inn-web.at

Fragestellung:Welche Rechte stehen Betroffenen zu und wo können diese geltend gemacht werden?

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Letze Änderung am 12. 1. 2018 von Admin.

ID: 449

Fragestellung
Name der Fragestellung
Welche Rechte stehen Betroffenen zu und wo können diese geltend gemacht werden?
Status
Status der Fragestellung: offen - in Bearbeitung - teilweise beantwortet - abschließend beantwortet
3 - teilweise beantwortet
Fragetext
Detailbeschreibung der Fragestellung
Welche Rechte stehen mir zu (Betroffenenrechte) und wo kann ich sie geltend machen?
Antwort
Beantwortung der Fragestellung
1. Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO). Der Betroffene muss eine Bestätigung erhalten, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden, einschließlich einer Negativauskunft. Werden Daten verarbeitet, hat der Betroffene das Recht auf folgende Informationen:
  • a. Verarbeitungszwecke;
  • b. Datenkategorien;
  • c. Kopie (z.B. Ausdruck) der verarbeiteten Dateninhalte;
  • d. Datenempfänger oder Empfängerkategorien;
  • e. geplante Speicherdauer (oder Kriterien für deren Festlegung);
  • f. Bestehen eines Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs- oder Widerspruchsrechts;
  • g. Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • h. verfügbare Informationen über Datenherkunft;
  • i. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling eingeschlossen), Logik und Tragweite solcher Verfahren.

Die Frist zur Auskunftserteilung wird durch die DSGVO auf einen Monat verkürzt. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich. Das Recht auf Auskunft ist ein Recht auf Auskunft über eigene Daten des Betroffenen. Eine Kopie der verarbeiteten Dateninhalte muss so gestaltet sein, dass die Datenschutzrechte anderer Personen nicht verletzt werden.

2. Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO). Es bezieht sich auf Dateninhalte. Neu in der DSGVO ist das Recht auf Vervollständigung von Daten – eventuell durch eine ergänzende Anmerkung. Die Frist zur Berichtigung wird durch die DSGVO auf einen Monat verkürzt. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

3. Das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) (einschließlich des „Rechts auf Vergessenwerden“). Das Löschungsrecht setzt voraus, dass einer der folgenden Umstände vorliegt oder eingetreten ist:

  • a. Wegfall des Verarbeitungszwecks
  • b. Widerruf der Einwilligung des Betroffenen
  • c. wirksamer Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
  • d. anfängliche Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
  • e. rechtliche Verpflichtung zur Löschung (z.B. Gesetz, Urteil, Bescheid)
  • f. Fehlen einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten eines Kindes

Neu: Hat der Verantwortliche die Daten öffentlich gemacht (z.B. Im Internet), so muss er bei Löschung alle angemessenen Maßnahmen, auch technischer Art ergreifen, um verantwortliche Datenempfänger (insbesondere Suchmaschinenbetreiber) darüber zu informieren, dass der Betroffene die Löschung oder Entfernung von Links, Kopien oder Replikationen wünscht (= „Recht auf Vergessenwerden“). Das Löschungsrecht kann durch das Recht auf Meinungsfreiheit, durch Rechtspflichten des Verantwortlichen, Interessen der Rechtsverteidigung sowie öffentliche Interessen (öffentliche Gesundheit, wissenschaftliche und Archivzwecke) beschränkt sein. Die Frist zur Löschung wird durch die DSGVO auf einen Monat verkürzt. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

4. Neu: Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Es handelt sich um ein zeitlich beschränktes bzw. bedingtes Recht. Die Voraussetzungen sind:

  • a. die Richtigkeit der Daten wird bestritten;
  • b. die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung wird bestritten, der Betroffene selbst lehnt aber die Löschung ab;
  • c. der Betroffene benötigt die Daten, deren Verarbeitungszweck weggefallen ist, für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen;
  • d. der Betroffene hat Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt.

Daten, hinsichtlich derer das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ausgeübt worden ist, dürfen nur mehr mit Zustimmung des Betroffenen, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte anderer oder aus wichtigen öffentlichen Interessen verarbeitet werden. In den Fällen a. und d. ist die Einschränkung auf die Dauer der Prüfung des Hauptanspruchs (auf Löschung) beschränkt. Der Betroffene muss vor Aufhebung der Einschränkung informiert werden. Datenempfänger sind, wenn nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, über Einschränkungen zu informieren. Der Betroffene kann verlangen, über die Empfänger der Daten informiert zu werden. Die Frist zur Einschränkung der Verarbeitung beträgt einen Monat. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

5. Neu: Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Es soll sicherstellen, dass der Betroffene eigene Daten, die er selbst einem Verantwortlichen bekanntgegeben (sie „bereitgestellt“) hat, zurückerhalten oder einem neuen Verantwortlichen übergeben kann. Zu denken ist etwa an selbst erstellte Profile in sozialen Netzwerken. Die Verantwortlichen sollen nach Möglichkeit eine direkte, technische Übertragbarkeit sicherstellen, zwingend ist dies aber nicht vorgeschrieben. Die Daten anderer Personen als des Betroffenen unterliegen nicht diesem Recht.

6. Das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Durch die Ausübung dieses Rechts kann der Betroffene bei einer Datenverarbeitung, die ohne seine ausdrückliche oder implizite Einwilligung stattfindet (etwa auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung oder wegen vom Verantwortlichen behaupteter überwiegender berechtigter Interessen) eine Prüfung von ihm vorgebrachter Gründe für eine Beendigung der Verarbeitung verlangen. Gegen Datenverarbeitung für Zwecke der Direktwerbung und damit verbundenes Profiling (automatische Bewertung einer Person und ihres Verhaltens, z.B. Kaufkrafteinschätzung, Einordnung in eine Marketing-Zielgruppe) ist ein jederzeitiger Widerspruch ohne Angabe von Gründen möglich. Ist der Widerspruch begründet, sind die Daten zu löschen. Die Frist zur Entscheidung über einen Widerspruch beträgt einen Monat. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

7. Rechte betreffend automatisierte Einzelentscheidungen und Profiling (Art. 22 DSGVO). Die DSGVO verbietet solche Entscheidungen (z.B. bei Verhängung von Verwaltungsstrafen, Steuervorschreibungen, Entscheidung über Stellenbewerbungen, Kreditgewährung, Vertragsabschlüssen allgemein, Einordnung in eine Marketing-Zielgruppe) zunächst grundsätzlich, sieht aber einige Ausnahmen vor. Ausnahmegründe sind gesetzlich vorgeschriebene Anwendungsfälle, ausdrückliche und nachweisliche Einwilligung des Betroffenen und Sorgfaltspflichten anlässlich eines Vertragsabschlusses. Nicht der gesamte Entscheidungsprozess muss ausschließlich automatisiert ablaufen. Er darf sich nie ausschließlich (und nur unter besonderen Bedingungen) auf sensible Daten (besondere Datenkategorien, Art. 9 Abs. 1 DSGVO) stützen. Der Betroffene kann vor allem die Überprüfung der automatisierten Entscheidung durch einen Menschen verlangen und hat ein besonderes Auskunftsrecht hinsichtlich der Logik der automatisierten Entscheidungsfindung Die Frist zur Entscheidung über Rechte betreffend automatisierte Entscheidungsfindung beträgt einen Monat. U.U. ist eine Verlängerung auf drei Monate möglich.

Thema
Übergeordnetes Thema der Fragestellung
Betroffenenrechte
Stichwort
Stichworte zur Fragestellung
Betroffene, Betroffenenrechte
Beantwortet durch
Institution oder Benutzer, der die Fragestellung beantwortet hat.
Datenschutzbehörde
Quelle
Quelle der Antwort, z. B: ein Dokument
Datei:DSGVO-Leitfaden.pdf
Paragraph
Paragraph der VRV 2015, den die Fragestellung betrifft.
DSGVO:Artikel 15. Auskunftsrecht der betroffenen Person, DSGVO:Artikel 16. Recht auf Berichtigung, DSGVO:Artikel 17. Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), DSGVO:Artikel 18. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, DSGVO:Artikel 20. Recht auf Datenübertragbarkeit, DSGVO:Artikel 21. Widerspruchsrecht, DSGVO:Artikel 22. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Verweis
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Weitere Informationen

Auskunftsrecht der betroffenen Person

EU Datenschutz-Grundverordnung

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen (siehe Art. 4 DSGVO)

Recht auf Berichtigung

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (siehe Art. 4. DSGVO)

die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken (siehe Art. 4. DSGVO)

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung (siehe Art. 4 DSGVO)

Recht auf Datenübertragbarkeit

Widerspruchsrecht

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten