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DSGVO:Artikel 20. Recht auf Datenübertragbarkeit – inn-web.at

DSGVO:Artikel 20. Recht auf Datenübertragbarkeit

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2)

Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3)

Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4)

Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Erläuterung zu Artikel 20. Recht auf Datenübertragbarkeit

Art. 20 räumt einem Betroffenen das Recht auf Datenübertragbarkeit ein [1]. Damit soll sichergestellt werden, dass die von einem Betroffenen zur Verfügung gestellten personenbezogene Daten, die bei einem (privaten) Anbieter in einer bestimmten technischen Umgebung gespeichert werden, bei einem Anbieterwechsel ohne technische Barrieren für die Betroffenen in eine neue technische Umgebung übertragen werden können.

Fußnoten

  1. Vgl. dazu WP 242rev.01, Leitlinie der Art. 29-Gruppe vom 13.12.2016 zur Datenübertragbarkeit, abrufbar in Englisch unter http://ec.europa.eu/newsroom/just/item-detail.cfm?item_id=50083.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 20
  • Bezeichnung: Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Kapitel: KAPITEL III. Rechte der betroffenen Person
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Berichtigung und Löschung
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (siehe Art. 4. DSGVO)

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

Recht auf Datenübertragbarkeit

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters