DSGVO:Artikel 11. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
(1)
Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(2)
Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
Erläuterung zu Artikel 11. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Art. 11 normiert abschließend den nicht unwesentlichen Umstand, dass Daten nicht bloß deshalb aufbewahrt werden müssen, um eine Person identifizieren zu können (bspw., um einem Auskunftsbegehren nachkommen zu können).
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.
Collaboration Extension Warnung
- Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden sich sich an.
Metadaten
- Nummer: 11
- Bezeichnung: Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
- Kapitel: KAPITEL II. Grundsätze
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin
die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (siehe Art. 4 DSGVO)
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).