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DSGVO:Artikel 34. Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person – inn-web.at

DSGVO:Artikel 34. Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.

(2)

Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen.

(3)

Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;

b) der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;

c) dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4)

Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Erläuterung zu Artikel 34. Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Verantwortliche werden verpflichtet, Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde zu erstatten (Art. 33) und ggf. Betroffene von der Verletzung zu verständigen (Art. 34).

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 34
  • Bezeichnung: Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
  • Kapitel: KAPITEL IV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Abschnitt: Abschnitt 2. Sicherheit personenbezogener Daten
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin

die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (siehe Art. 4 DSGVO)

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (siehe Art. 4 DSGVO)

eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden (siehe Art. 4 DSGVO)

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

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