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DSGVO:Artikel 73. Vorsitz – inn-web.at

DSGVO:Artikel 73. Vorsitz

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2)

Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 73
  • Bezeichnung: Vorsitz
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki