DSGVO:Artikel 93. Ausschussverfahren
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Inhaltsverzeichnis
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
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Metadaten
- Nummer: 93
- Bezeichnung: Ausschussverfahren
- Kapitel: KAPITEL X. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Abschnitt:
- Fragestellungen:
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki