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DSGVO:Artikel 93. Ausschussverfahren – inn-web.at

DSGVO:Artikel 93. Ausschussverfahren

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

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Metadaten
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  • Nummer: 93
  • Bezeichnung: Ausschussverfahren
  • Kapitel: KAPITEL X. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki

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