DSGVO:Artikel 76. Vertraulichkeit

Aus inn-web.at
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.

(2)

Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] geregelt.

Fragestellung.png
Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.

 

Diskussionsbeiträge Diskussion

nopreview

Collaboration Extension Warnung

    Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden sich sich an.

Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 76
  • Bezeichnung: Vertraulichkeit
  • Kapitel: KAPITEL VII. Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Abschnitt: Abschnitt 3. Europäischer Datenschutzausschuss
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki
  1. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)