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DSGVO:Artikel 59. Tätigkeitsbericht – inn-web.at

DSGVO:Artikel 59. Tätigkeitsbericht

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Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.

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Metadaten
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  • Nummer: 59
  • Bezeichnung: Tätigkeitsbericht
  • Kapitel: KAPITEL VI. Unabhängige Aufsichtsbehörden
  • Abschnitt: Abschnitt 2. Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

Befugnisse