DSGVO:Artikel 59. Tätigkeitsbericht
Aus inn-web.at
Inhaltsverzeichnis
Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.
Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Artikel vorhanden.
Collaboration Extension Warnung
- Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden sich sich an.
Metadaten
- Nummer: 59
- Bezeichnung: Tätigkeitsbericht
- Kapitel: KAPITEL VI. Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Abschnitt: Abschnitt 2. Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- Fragestellungen:
- Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki