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DSGVO:Artikel 55. Zuständigkeit – inn-web.at

DSGVO:Artikel 55. Zuständigkeit

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2)

Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3)

Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

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Fragestellungen: 1

FragestellungStatus
Welche Befugnisse hat die Datenschutzbehörde?3 - teilweise beantwortet

 

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 55
  • Bezeichnung: Zuständigkeit
  • Kapitel: KAPITEL VI. Unabhängige Aufsichtsbehörden
  • Abschnitt: Abschnitt 2. Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde