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DSGVO:Artikel 80. Vertretung von betroffenen Personen – inn-web.at

DSGVO:Artikel 80. Vertretung von betroffenen Personen

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(2)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Erläuterung zu Artikel 80. Vertretung von betroffenen Personen

Nach Art. 80 können sich betroffene Personen von spezialisierten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vor der Aufsichtsbehörde vertreten und Schadenersatz gerichtlich einklagen lassen. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass diese Einrichtungen auch unabhängig von einer Bevollmächtigung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen können. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen ist hingegen ohne Mandat nicht möglich. [1]

Fußnoten

  1. Siehe dazu EG 142. Damit sollen Sammelklagen verhindert werden.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 80
  • Bezeichnung: Vertretung von betroffenen Personen
  • Kapitel: KAPITEL VIII. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin

Haftung und Recht auf Schadenersatz

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

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