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DSGVO:Artikel 8. Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft – inn-web.at

DSGVO:Artikel 8. Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.

(2)

Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.

(3)

Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.

Erläuterung zu Artikel 8. Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Art. 8 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft; damit wird dem Umstand der fortschreitenden Digitalisierung und der Nutzung sozialer Netzwerke auch durch Minderjährige Rechnung getragen.

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Metadaten
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  • Nummer: 8
  • Bezeichnung: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
  • Kapitel: KAPITEL II. Grundsätze
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (siehe Art. 4. DSGVO)

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