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DSGVO:Artikel 77. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – inn-web.at

DSGVO:Artikel 77. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2)

Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Erläuterung zu Artikel 77. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Art. 77 normiert das Recht auf eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

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Metadaten
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  • Nummer: 77
  • Bezeichnung: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
  • Kapitel: KAPITEL VIII. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde