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DSGVO:Artikel 2. Sachlicher Anwendungsbereich – inn-web.at

DSGVO:Artikel 2. Sachlicher Anwendungsbereich

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2)

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

(4)

Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Erläuterung zu Artikel 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Die DSGVO findet Anwendung auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf folgende Bereiche findet die DSGVO keine Anwendung:

  • Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen
  • Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
  • Datenverwendung im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
  • Tätigkeiten der zuständigen Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit [1]

Fußnoten

  1. Für diese Bereiche gilt die DSRL-PJ; die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Datenschutzrichtlinie-Polizei Justiz – DSRL-PJ) wurde am 04.05.2016 im Amtsblatt Nr. L119 S. 89 kundgemacht und trat am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Sie ist bis zum 06.05.2018 in nationales Recht umzusetzen.

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Fragestellungen: 2

FragestellungStatus
Gilt die DSGVO nur für Großunternehmen?3 - teilweise beantwortet
Worauf findet die DSGVO KEINE Anwendung?3 - teilweise beantwortet

 

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Metadaten
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  • Nummer: 2
  • Bezeichnung: Sachlicher Anwendungsbereich
  • Kapitel: KAPITEL I. Allgemeine Bestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 12. 1. 2018 durch Admin

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird (siehe Art. 4 DSGO)

Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

EU Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr), die durch die DSGVO aufgehoben wird.