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DSGVO:Artikel 91. Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften – inn-web.at

DSGVO:Artikel 91. Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(2)

Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.

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Metadaten
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  • Nummer: 91
  • Bezeichnung: Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
  • Kapitel: KAPITEL IX. Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 30. 10. 2017 durch Melnicki

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)