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DSG:§ 18. Einrichtung – inn-web.at

DSG:§ 18. Einrichtung

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

(2)

Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.

Erläuterung zu § 18. Einrichtung

§ 18 sieht erforderliche Konkretisierungen zu der in Art. 82 DSGVO geregelten Haftung und dem Recht auf Schadenersatz vor. Dabei wird – neben dem allgemeinen Anspruch auf Schadenersatz in Abs. 1 – das für Klagen zuständige Gericht in Abs. 2 festgelegt.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 18
  • Bezeichnung: Einrichtung
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenschutzbehörde
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

Aufsichtsbehörde

EU Datenschutz-Grundverordnung

Einrichtung

Haftung und Recht auf Schadenersatz