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DSG:§ 19. Unabhängigkeit – inn-web.at

DSG:§ 19. Unabhängigkeit

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.

(2)

Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

  1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
  2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
  3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3)

Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.

Erläuterung zu § 19. Unabhängigkeit

Art. 83 DSGVO regelt die Verhängung von Geldbußen und gilt grundsätzlich unmittelbar. Bereits in der DSGVO ist grundgelegt, dass die Geldbußen von der Datenschutzbehörde verhängt werden sollen. Erforderlich erscheint eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen Geldbußen gegen juristische Personen verhängt werden können, wem die verhängten Geldbußen zufließen sollen und wie die Vollstreckung der Geldbußen vorgenommen werden soll.

Die Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen orientiert sich an der geltenden Regelung des § 99d des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993.

Art. 83 Abs. 7 DSGVO sieht vor, dass unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen kann, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können. Nachdem im österreichischen Recht Geldbußen gegen Behörden und öffentliche Stellen grundsätzlich nicht vorgesehen sind, soll in Abs. 5 von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht werden.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 19
  • Bezeichnung: Unabhängigkeit
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenschutzbehörde
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

Unabhängigkeit

EU Datenschutz-Grundverordnung

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

Befugnisse