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DSG:§ 21. Aufgaben – inn-web.at

DSG:§ 21. Aufgaben

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Inhaltsverzeichnis

Die Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.

(2)

Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3)

Die Datenschutzbehörde hat die nach Art. 57 Abs. 1 lit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Erläuterung zu § 21. Aufgaben

Die Regelungen zum Datenschutzrat sehen im DSG 2000 eine partielle Erneuerung des Datenschutzrates nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates vor, wodurch für die Bestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern – abhängig von der entsendenden Stelle – uneinheitliche Regelungen bestehen.

Aufgrund dessen soll nun eine einheitliche Funktionsperiode für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates festgelegt werden, welche an die Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates anknüpft. Geregelt werden soll insbesondere auch die Beendigung der Funktion der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates. Dabei soll klargestellt werden, dass das Mitglied oder Ersatzmitglied auch von sich aus die Funktion vorzeitig zurücklegen kann. Nach der Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied hat die entsendende Stelle ehestmöglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu nominieren. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, sollen im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes haben. Die veraltete Bezugnahme auf die Gebührenstufe 3 im geltenden § 42 Abs. 6 DSG 2000 soll entfallen. Reisegebühren sind jedoch nicht zu vergüten, wenn eine Sitzung noch nicht avisiert worden ist. Nach Avisierung einer Sitzung sind allenfalls anfallende Stornogebühren in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. Weder Reise- noch Stornogebühren können Ersatzmitglieder geltend machen, wenn das zugehörige Mitglied an der Sitzung teilnimmt.

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Metadaten
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  • Nummer: 21
  • Bezeichnung: Aufgaben
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenschutzbehörde
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

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