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DSG:§ 26. Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs – inn-web.at

DSG:§ 26. Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind alle Verantwortliche,

  1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
  2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(2)

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.

(3)

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4)

Die dem Abs. 1 nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Erläuterung zu § 26. Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

Die Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen soll unter diesen Voraussetzungen in § 26 geregelt werden, wobei die bereits im DSG 2000 bestehenden Regelungen weitgehend übernommen werden sollen. In der Vergangenheit ergaben sich Fragstellungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen vor allem im Hinblick auf die sog. Geburtstagsgratulationen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister für Geburtstagsgratulationen richtet sich jedoch grundsätzlich nach den Vorgaben im Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992.

Auch hier gilt, dass die Datenschutzbehörde die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen hat, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist. Dies kann insbesondere bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) geboten sein.

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Fragestellungen: 1

FragestellungStatus
Was ist eine "öffentliche Stelle"?3 - teilweise beantwortet

 

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 26
  • Bezeichnung: Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

EU Datenschutz-Grundverordnung