DSG:§ 53. Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.
Erläuterung zu § 53. Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
Mit dieser Bestimmung wird Art. 28 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Im Strafverfolgungskontext ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Regelfall vom Gesetzgeber vordeterminiert. Derartige gesetzliche Regelungen begrenzen den Handlungsspielraum sowohl der zuständigen Behörde als auch der Datenschutzbehörde; schriftliche Empfehlungen der Datenschutzbehörde können sich daher nur auf jene Bereiche beziehen, in denen der personenbezogene Daten verarbeitenden zuständigen Behörde entsprechende Möglichkeiten zur Eindämmung des Risikos zur Verfügung stehen. Allfällige Probleme, die sich unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage ergeben und nicht im Wege des Vollzuges gelöst werden können, können nur durch den Gesetzgeber (bzw. allenfalls durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens) behoben werden.
Der Konsultationspflicht gemäß Art. 36 Abs. 4 DSGVO wird im Bereich der Bundesgesetzgebung beispielsweise dadurch Genüge getan, dass der Datenschutzbehörde im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Eine entsprechende Verpflichtung in Bezug auf Gesetzes- und Verordnungsvorhaben auf Länderebene wäre vom Landesgesetzgeber vorzusehen.
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Metadaten
- Nummer: 53
- Bezeichnung: Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).
die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (siehe Art. 4 DSGVO)