Warning: A non-numeric value encountered in /data/web/e21568/html/apps/dsgvo/extensions/SemanticComments/specials/Comment/CE_CommentParserFunctions.php on line 430
DSG:§ 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU – inn-web.at

DSG:§ 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

Aus inn-web.at
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2)

Diese Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstrec

Erläuterung zu § 64. Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

Ein Verweis auf Art. 58 DSGVO erscheint bei der Umsetzung des Art. 47 der Richtlinie (EU) 2016/680 aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Regelungstechnik nicht möglich.

Abs. 2 soll Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Abs. 3 soll Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen. Abs. 4 sieht die Umsetzung des Art. 47 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 durch Verweis auf Art. 58 Abs. 4 DSGVO vor.

Abs. 5 soll durch den Verweis auf § 39 Abs. 5 den Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen.

Fragestellung.png
Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.

 

Diskussionsbeiträge Diskussion

nopreview

Collaboration Extension Warnung

    Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden sich sich an.

Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 64
  • Bezeichnung: Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU
  • Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

Befugnisse

EU Datenschutz-Grundverordnung

Verbindliche interne Datenschutzvorschriften

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten