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DSG:§ 9. Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – inn-web.at

DSG:§ 9. Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

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Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.

Erläuterung zu § 9. Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Nach Art. 53 Abs. 1 DSGVO müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar vom Parlament, von der Regierung, vom Staatsoberhaupt oder von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. Weiters sehen Art. 54 Abs. 1 lit. c, d und e DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde durch Rechtsvorschriften regeln, eine Amtszeit von mindestens vier Jahren festlegen und regeln, ob das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können. Diese Vorgaben sollen in Abs. 1 durchgeführt werden. Dabei werden inhaltlich die in § 36 Abs. 1 DSG 2000 geregelten Vorgaben weitgehend übernommen. Auf die Ausschreibung finden die Regelungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, Anwendung. Eine – auch mehrmalige – Wiederbestellung zum Leiter der Datenschutzbehörde soll zulässig sein.

Bereits aufgrund des Art. 53 Abs. 2 DSGVO hat jedes Mitglied über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu verfügen. Art. 54 Abs. 1 lit. b legt den Mitgliedstaaten jedoch auf, durch Rechtsvorschriften die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied jeder Aufsichtsbehörde vorzusehen. Diese Vorgaben werden durch Abs. 2 durchgeführt, der inhaltlich § 36 Abs. 2 DSG 2000 entspricht.

Mit Abs. 3 wird hinsichtlich von verbotenen Handlungen und beruflichen Tätigkeiten Art. 54 Abs. 1 lit. f durchgeführt. Für die Berechnung der Zwei-Jahres-Frist gemäß Abs. 3 Z 2 ist – wie bereits bei der inhaltsgleichen Regelung in § 36 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 – auf den Zeitpunkt der Bestellung abzustellen.

Zwar regelt Art. 53 Abs. 4 DSGVO die Enthebung eines Mitgliedes von seinem Amt; allerdings bedarf es einer nationalen Regelung, welches Organ diese Enthebung vornehmen soll. Dementsprechend soll die Enthebung des Leiters sowie auch des Stellvertreters nach Abs. 4 auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorgenommen werden. Der Bundespräsident soll nach Abs. 5 auf Vorschlag der Bundesregierung einen Stellvertreter für den Leiter der Datenschutzbehörde bestellen. Für diesen sollen dieselben Regelungen für die Bestellung, die Unvereinbarkeit, die Beendigung der Funktion und Neubestellung wie für den Leiter der Datenschutzbehörde gelten.

Im Übrigen finden aufgrund der allgemeinen Anordnung in § 7 Abs. 2 auf den Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde die Regelungen des Leiters der Datenschutzbehörde sinngemäß Anwendung.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 9
  • Bezeichnung: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

EU Datenschutz-Grundverordnung

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (siehe Art. 4 DSGVO)

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (siehe Art. 4 DSGVO)

Auftragsverarbeiter

Datengeheimnis

Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

Errichtung der Aufsichtsbehörde

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

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