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DSG:§ 29. Haftung und Recht auf Schadenersatz – inn-web.at

DSG:§ 29. Haftung und Recht auf Schadenersatz

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

(2)

Für Klagen auf Schadenersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.

Erläuterung zu § 29. Haftung und Recht auf Schadenersatz

Nachdem weder das DSG 2000 – noch zuvor das DSG 1978 – eine systematische Regelung des Beschäftigtendatenschutz enthalten hat, sondern sich derartige Regelungen in arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974) finden, wird von einer inhaltlich Ausgestaltung des Beschäftigtendatenschutzes im neuen DSG Abstand genommen. Fortgeschrieben werden soll jedoch das bestehende Verhältnis zwischen dem DSG 2000 (§ 9 Z 11 DSG 2000) und dem ArbVG (siehe etwa OGH 17.9.2014, 6 Ob A1/14m). Inhaltliche Regelungen zum Datenschutz im Beschäftigungskontext können unmittelbar auf Art. 88 DSGVO gestützt und in diesem Rahmen in den betreffenden arbeitsrechtlichen Materiengesetzen geregelt werden. Eine diesbezügliche Notifikation an die Europäische Kommission nach Art. 88 Abs. 3 DSGVO ist erforderlich. Den bestehenden Mitwirkungsrechten der Belegschaft wird nicht derogiert.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 29
  • Bezeichnung: Haftung und Recht auf Schadenersatz
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

EU Datenschutz-Grundverordnung

Grundrecht auf Datenschutz

Sachlicher Anwendungsbereich

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (siehe Art. 4 DSGVO)

Haftung und Recht auf Schadenersatz

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext