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DSG:§ 65. Sprachliche Gleichbehandlung – inn-web.at

DSG:§ 65. Sprachliche Gleichbehandlung

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Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Erläuterung zu § 65. Sprachliche Gleichbehandlung

Die vorgeschlagene Bestimmung zur Umsetzung des Art. 48 der Richtlinie (EU) 2016/680 orientiert sich an bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Whistleblowing.

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Metadaten
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  • Nummer: 65
  • Bezeichnung: Sprachliche Gleichbehandlung
  • Hauptstück: 5. Hauptstück. Schlussbestimmungen
  • Abschnitt:
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  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki

Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung