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DSG:§ 7. Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke – inn-web.at

DSG:§ 7. Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die

  1. öffentlich zugänglich sind,
  2. er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
  3. für ihn pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Verantwortliche die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

(2)

Bei Datenverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen personenbezogene Daten nur

  1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften,
  2. mit Einwilligung der betroffenen Person oder
  3. mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3 verarbeitet werden.

(3)

Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke ist auf Antrag des Verantwortlichen der Untersuchung zu erteilen, wenn

  1. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet,
  2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verarbeitung besteht und
  3. die fachliche Eignung des Verantwortlichen glaubhaft gemacht wird.

Sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) ermittelt werden, muss ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muss gewährleistet sein, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person notwendig ist.

(4)

Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.

(5)

Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.

(6)

Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von personenbezogenen Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen, bleiben unberührt.

Erläuterung zu § 7. Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke

Die DSGVO erfordert aufgrund ihrer unmittelbaren Gültigkeit keine Umsetzung in das nationale Recht des Mitgliedstaats. Wenn in dieser Verordnung Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten jedoch – wie in Erwägungsgrund 8 der DSGVO ausgeführt – Teile dieser Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen. Im Rahmen dieser Vorgaben soll die Durchführung von Kapitel VI der DSGVO zu den unabhängigen Aufsichtsbehörden im DSG nur dort Regelungen vorsehen, wo sie tatsächlich erforderlich sind. Nicht durchführungsbedürftig sind im Kapitel VI etwa Art. 55 und 56 DSGVO. Anzumerken ist im weiteren Zusammenhang auch, dass Art. 54 Abs. 2 DSGVO bereits unmittelbar anwendbar die Verschwiegenheitspflicht festlegt. Darüber hinaus gilt für die betroffenen Personen auch die Amtsverschwiegenheit. Insofern ist eine Durchführung in Form einer Wiederholung des Art. 54 Abs. 2 DSGVO nicht erforderlich.

Jeder Mitgliedstaat sieht gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind. Diese Vorgaben müssen nicht durchgeführt werden, sondern gelten unmittelbar. Art. 54 Abs. 1 DSGVO legt den Mitgliedstaaten jedoch auf, die in den lit. a bis f genannten Vorgaben durch Rechtsvorschriften im nationalen Recht vorzusehen. § 7 Abs. 1 legt in diesem Sinne die Datenschutzbehörde als einzige nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO fest. Diesbezüglich ist von einer Kontinuität der nach den Vorgaben des DSG 2000 eingerichteten Datenschutzbehörde auszugehen. Mit Geltung der DSGVO (25. Mai 2018) soll die bestehende Datenschutzbehörde somit nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO werden.

Auch organisatorisch soll die Struktur der mit der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, eingerichteten Datenschutzbehörde beibehalten werden. Die Datenschutzbehörde soll somit als monokratische Behörde fortgeführt werden, der ein Leiter vorsteht. Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde vertritt den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit. Der Fortsetzung der laufenden Funktionsperiode der Leitung der Datenschutzbehörde wird in § 76 geregelt. Für die Ausübung der in der DSGVO festgelegten Aufgaben und Befugnisse gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich. Die in § 35 Abs. 2 DSG 2000 geregelte Verfassungsbestimmung soll dementsprechend in das neue DSG übernommen werden.

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  • Nummer: 7
  • Bezeichnung: Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (siehe Art. 4. DSGVO)

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

EU Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Zuständigkeit

Errichtung der Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde

Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde