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DSG:§ 2. Zuständigkeit – inn-web.at

DSG:§ 2. Zuständigkeit

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2)

Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Erläuterung zu § 2. Zuständigkeit

§ 2 legt den sachlichen Anwendungsbereich fest. Der räumliche Anwendungsbereich wird unmittelbar in der DSGVO festgelegt. Die DSGVO gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Um auch Datenverarbeitungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts zu erfassen (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO), wird die DSGVO auch auf diesen Bereich für anwendbar erklärt. Dies soll nur dort nicht gelten, wo im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes spezifischere Bestimmungen vorgesehen sind.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 2
  • Bezeichnung: Zuständigkeit
  • Hauptstück: Artikel 1. (Verfassungsbestimmung)
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

Gegenstand und Ziele

Zuständigkeit

EU Datenschutz-Grundverordnung

Sachlicher Anwendungsbereich

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird (siehe Art. 4 DSGO)