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DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen – inn-web.at

DSG:§ 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von der Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogener Daten zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung gilt § 42 Abs. 4.

(2)

Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

Erläuterung zu § 56. Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

Mit dieser Bestimmung werden Art. 31 und Art. 12 Abs. 1 und 4 (in Bezug auf Art. 31) Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wobei in Abs. 1 an die inhaltsgleiche Regelung des Art. 34 DSGVO angeknüpft wird.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 56
  • Bezeichnung: Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (siehe Art. 4 DSGVO)

eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (siehe Art. 4 DSGVO)

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

EU Datenschutz-Grundverordnung

Grundsätze

Information der betroffenen Person

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person