Warning: A non-numeric value encountered in /data/web/e21568/html/apps/dsgvo/extensions/SemanticComments/specials/Comment/CE_CommentParserFunctions.php on line 430
DSG:§ 8. Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen – inn-web.at

DSG:§ 8. Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

Aus inn-web.at
Wechseln zu:Navigation, Suche
Inhaltsverzeichnis

(1)

Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.

(2)

Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn

  1. 1. Daten desselben Verantwortlichen verarbeitet werden oder
  2. 2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adressdaten an Dritte
    1. an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
    2. keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

(3)

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte

  1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst,
  2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder
  3. zur Befragung der betroffenen Personen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

erfolgen soll.

(4)

Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.

(5)

Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.

(6)

Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

Erläuterung zu § 8. Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

Art. 52 DSGVO regelt die Vorgaben für die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde. Demnach handelt jede Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.

Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der DSGVO weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen. Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Diese in Art. 52 Abs. 1 bis 3 DSGVO geregelten Vorgaben erfordern keine zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen im nationalen Recht.

Durchführungsbedürftig sind hingegen Art. 52 Abs. 4 bis 6 DSGVO, die sich direkt an die Mitgliedstaaten richten. § 8 soll diesbezüglich die Vorgaben des Art. 52 Abs. 5 DSGVO durchführen und entspricht inhaltlich § 37 Abs. 2 DSG 2000, der regelt, dass die Datenschutzbehörde Dienstbehörde und Personalstelle ist.

Die Vorgaben des Art. 52 Abs. 4 DSGVO, dass hinsichtlich der Ausstattung der Datenschutzbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können, richtet sich nach weiteren materienspezifischen Regelungen. Die Verpflichtung sicherzustellen, dass die Datenschutzbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können, ergibt sich unmittelbar aus der DSGVO und wäre in den jeweiligen Gesetzen (zB Bundesfinanzgesetz) entsprechend vorzusehen.

Im Übrigen kann der Leiter der Datenschutzbehörde sein eigenes Personal auswählen, das ausschließlich seiner Leitung untersteht. Art. 52 Abs. 6 DSGVO, der eine Finanzkontrolle der Aufsichtsbehörde verlangt, soll ebenfalls nicht unmittelbar im DSG geregelt werden, da sich derartige Regelungen bereits aus dem Rechnungshofgesetz 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, ergeben. Der Rechnungshof hat bei der Prüfung der Datenschutzbehörde die in Art. 52 Abs. 6 DSGVO festgelegten Grundsätze einzuhalten.

Im nationalen Recht müssen hingegen aufgrund des Art. 54 Abs. 1 lit. f DSGVO insbesondere auch die Verbote von Handlungen und beruflichen Tätigkeiten geregelt werden. Dies wird in § 8 Abs. 2 – unbeschadet der unmittelbaren Geltung des Art. 52 Abs. 3 DSGVO – im Detail durchgeführt. Zur Durchführung des Art. 54 Abs. 1 lit. f DSGVO ist überdies anzumerken, dass sich die Pflichten und Unvereinbarkeiten der Bediensteten zum Teil auch bereits aus dem Dienstrecht ergeben.

§ 8 Abs. 3 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 37 Abs. 3 DSG 2000; im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 20 Abs. 2 B-VG (siehe das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2012 in der Rs C-614/10 zur Datenschutz-Richtlinie) wird das Unterrichtungsrecht dahingehend eingeschränkt, dass die Ausübung dieses Rechts den Vorgaben für die Unabhängigkeit in Art. 52 DSGVO nicht widersprechen darf.

Aufgrund des § 7 Abs. 2 letzter Satz gelten für den Stellvertreter des Leiters insbesondere auch die Vorgaben des § 8.

Fragestellung.png
Fragestellungen: 0

Derzeit sind keine Fragestellungen zu diesem Paragraphen vorhanden.

 

Diskussionsbeiträge Diskussion

nopreview

Collaboration Extension Warnung

    Sie dürfen aktuell keine Kommentare eingeben. Bitte melden sich sich an.

Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 8
  • Bezeichnung: Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen
  • Hauptstück: 1. Hauptstück. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
  • Abschnitt: 2. Abschnitt. Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (siehe Art. 4. DSGVO)

Unabhängigkeit

EU Datenschutz-Grundverordnung

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle (siehe Art. 4 DSGVO)

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Errichtung der Aufsichtsbehörde

Recht auf Datenübertragbarkeit

Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke