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DSG:§ 28. Vertretung von betroffenen Personen – inn-web.at

DSG:§ 28. Vertretung von betroffenen Personen

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Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadenersatz gemäß § 29 in Anspruch zu nehmen.

Erläuterung zu § 28. Vertretung von betroffenen Personen

§ 28 soll im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 DSGVO und Kapitel IX der DSGVO iVm Erwägungsgrund 10 die bisher in § 48a DSG 2000 geregelte Verwendung von personenbezogenen Daten im Katastrophenfall regeln. Dabei werden die Grundsätze der bereits bestehenden Regelung übernommen und entsprechend den neuen Erfordernissen der DSGVO angepasst.

Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO erlaubt eine Übermittlung ins Ausland, wenn dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Darunter fällt jedenfalls auch ein entsprechend schwerwiegender Katastrophenfall (zB Lawinen, Vulkanausbrüche, Erdbeben, Tsunami).

Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen kann. Zu den Hilfsorganisationen zählen beispielsweise die Caritas Österreich, der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs oder das Österreichische Rote Kreuz. Weiters werden am Ort der Katastrophe tätige nationale und internationale Hilfsorganisationen einzubeziehen sein.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 28
  • Bezeichnung: Vertretung von betroffenen Personen
  • Hauptstück: 2. Hauptstück. Organe
  • Abschnitt: 3. Abschnitt. Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

Haftung und Recht auf Schadenersatz

Vertretung von betroffenen Personen

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Beschränkungen

EU Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Ausnahmen für bestimmte Fälle