DSG:§ 46. Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.
Erläuterung zu § 46. Pflichten des Verantwortlichen
Mit dieser Bestimmung werden die Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen) umgesetzt. Die Verpflichtungen decken sich mit jenen des Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO, bezieht sich jedoch inhaltlich auf die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks.
Die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 darf nicht nur von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden. Hat der Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen, sollten die entsprechenden Ergebnisse bei der Entwicklung dieser Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt werden (vgl. Erwägungsgrund53 der Richtlinie (EU) 2016/680). Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen, und der Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 78 der DSGVO).
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Metadaten
- Nummer: 46
- Bezeichnung: Pflichten des Verantwortlichen
- Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
- Abschnitt: 3. Abschnitt. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Fragestellungen:
- Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).
die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (siehe Art. 4 DSGVO)