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DSG:§ 38. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – inn-web.at

DSG:§ 38. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.

Erläuterung zu § 38. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 und enthält wesentliche Grundvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich grundlegend von der Regelung in Art. 6 DSGVO unterscheiden. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage ergibt sich neben der Richtlinie auch aus Art. 18 B-VG sowie dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1. § 38 schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person. Eine solche Regelung erscheint schon deshalb geboten, weil Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO eine entsprechende Rechtsgrundlage für (u.a.) sonstige Behörden enthält und den Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Einschränkungen auferlegt werden sollen. Die Regelung wird unmittelbar im Rahmen des DSG verankert, da ansonsten eine entsprechende Bestimmung in jedem Materiengesetz getroffen werden müsste. Die Richtlinie (EU) 2016/680 sieht eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen explizit nur im Zusammenhang mit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) vor; eine entsprechende Regelung erscheint jedoch auch in Bezug auf andere Datenkategorien erforderlich.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 38
  • Bezeichnung: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

EU Datenschutz-Grundverordnung

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Grundrecht auf Datenschutz

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten