DSG:§ 3. Räumlicher Anwendungsbereich

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

(2)

Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(3)

Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

(4)

Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

Erläuterung zu § 3. Räumlicher Anwendungsbereich

Im DSG 2000 ist derzeit vorgesehen, dass dann, wenn die Löschung oder Richtigstellung von personenbezogenen Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, die zu löschenden personenbezogenen Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden personenbezogenen Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen sind (§ 27 Abs. 6 DSG 2000). Die DSGVO trifft für einen solchen Fall keine ausdrückliche Vorsorge. Insbesondere bei einer etwa aus Sicherheitsgründen weit verteilten Speicherung von personenbezogenen Daten kann es sich im Einzelfall als schwierig erweisen, einzelne Datensätze sofort aus sämtlichen Kopien zu entfernen. In diesem Lichte erscheint die Beibehaltung einer technikneutral formulierten, adaptierten Fassung des bisherigen § 27 Abs. 6 DSG 2000 sachgerecht.

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 3
  • Bezeichnung: Räumlicher Anwendungsbereich
  • Hauptstück: Artikel 1. (Verfassungsbestimmung)
  • Abschnitt:
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

Gegenstand und Ziele

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

Datenschutzbeauftragter

Datenschutzgesetz.

  • Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • auch: Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

EU Datenschutz-Grundverordnung