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DSG:§ 60. Inkrafttreten – inn-web.at

DSG:§ 60. Inkrafttreten

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Inhaltsverzeichnis

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 24 und Abs. 2 Z 71, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2)

Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3)

§§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4)

§ 48a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5)

Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 4, 5, 7 bis 9, 11 und 12, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 12 Abs. 1, die Umnummerierung der Absätze in § 13, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 1a und 4, § 19 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, die Umnummerierung der Absätze in § 19, die §§ 20 bis 22a samt Überschriften, § 24 Abs. 2a, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 bis 8 und 10, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2a, 5 bis 6a, die §§ 31 und 31a samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, 3a und 9, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2 Z 4a, § 42 Abs. 1 Z 1, § 42 Abs. 5, § 46 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 bis 3a, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 1 bis 2a, der 9a. Abschnitt, § 51, § 52 Abs. 2 und 4, § 55, § 61 Abs. 6 bis 9 sowie § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 3 sowie § 51 Abs. 2 außer Kraft.

(6)

§ 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

(6a)

§ 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 61 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(7)

Das Inhaltverzeichnis, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 Z 2, Abs. 3, 4 und 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5 Z 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 2 bis 4, § 22a Abs. 1, 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 1, 2, 2a, 4 bis 6a, die Überschrift zu § 31, § 31 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 31a, § 32 Abs. 5 bis 7, § 34 Abs. 3 und 4, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 1, §§ 36 bis 40 samt Überschriften, § 41 Abs. 2 Z 1, § 44 Abs. 6 und 8, § 46 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 47 Abs. 3 und 4, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 50b Abs. 2, § 50c Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, § 54 Abs. 2 und § 61 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 41 Abs. 2 Z 4a und die DSK-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2006, außer Kraft. Die für die Bestellung des Leiters der Datenschutzbehörde und seines Stellvertreters notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 getroffen werden.

(8)

(Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Erläuterung zu § 60. Inkrafttreten

Mit dieser Bestimmung wird Art. 37 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.

Rechtsverbindliche Instrumente iSd Abs. 1 Z 1 können insbesondere Polizei- und Rechtshilfeabkommen sein, die betroffenen Personen subjektive Rechte einräumen und wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe vorsehen; bei der Beurteilung der Umstände im Zusammenhang mit der Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 kann der Verantwortliche insbesondere Kooperationsvereinbarungen zwischen Europol oder Eurojust und Drittländern sowie Geheimhaltungspflichten berücksichtigen. Personenbezogene Daten sollten zudem nicht verwendet werden, um die Todesstrafe oder eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken (vgl. Erwägungsgrund 71).

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 60
  • Bezeichnung: Inkrafttreten
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 4. Abschnitt. Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Melnicki

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

Sachlicher Anwendungsbereich

Zuständigkeit

Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

Zulässigkeit der Bildaufnahme

Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

Vorsitz und Geschäftsführung

Sitzungen und Beschlussfassung

Unabhängigkeit

Leiter der Datenschutzbehörde

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

Vertretung von betroffenen Personen

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

Datenschutzbehörde

Aufgaben der Datenschutzbehörde

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung

Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Grundsätze

Pflichten des Verantwortlichen

Gemeinsam Verantwortliche

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Protokollierung

Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

Datenschutz-Folgenabschätzung

Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde

Übergangsbestimmungen

Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Datenschutzbeauftragter

Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall

Einrichtung

Aufgaben

Befugnisse

Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Datensicherheitsmaßnahmen

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. (Art 4. DSGVO)