DSG:§ 41. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

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Inhaltsverzeichnis

(1)

Ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidungen einschließlich Profiling, die für die betroffene Person nachteilige Rechtsfolgen haben oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen sind.

(2)

Entscheidungen nach Abs. 1 dürfen nur auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 39 beruhen, wenn und soweit wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

(3)

Entscheidungen nach Abs. 1, die zur Folge haben, dass natürliche Personen auf Grundlage von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden, sind verboten.

Erläuterung zu § 41. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Aufgrund des völlig unterschiedlichen Anwendungsbereichs automatischer Entscheidungsfindungen (zB Rasterfahndung) gegenüber der DSGVO erscheint es nicht zweckmäßig, an die – auch systematisch anders platzierte – Bestimmung des Art. 22 DSGVO anzuknüpfen.

Ein Gesetz, das die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall erlaubt, muss nach den Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 jedenfalls geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, zumindest aber das Recht auf persönliches Eingreifen seitens des Verantwortlichen, vorsehen. Dies ist bei der Erlassung entsprechender materiengesetzlicher Regelungen jedenfalls zu beachten. Das in Abs. 3 enthaltene Diskriminierungsverbot bezieht sich auf Art. 21 GRC. Zu beachten ist, dass Profiling aufgrund besonderer Datenkategorien (zB im Rahmen einer Fahndung nach einer Person mit einer bestimmten Hautfarbe) nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist; untersagt ist lediglich diskriminierendes Profiling, dh. wenn das Abstellen auf das jeweilige Merkmal nicht aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt. In Abs. 3 wird die Definition der besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO übernommen (siehe auch Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680).

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Metadaten
Metadaten

  • Nummer: 41
  • Bezeichnung: Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
  • Hauptstück: 3. Hauptstück. Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei
  • Abschnitt: 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
  • Fragestellungen:
  • Letzte Änderung: 3. 11. 2017 durch Admin

jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung (siehe Art. 4 DSGVO).

jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen (siehe Art. 4 DSGVO)

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen (siehe Art. 4 DSGVO)

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

EU Datenschutz-Grundverordnung

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Widerspruchsrecht

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten